AGB - VETEC ANLAGENBAU GMBH
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen (Fassung Oktober 2020)
I. Geltungsbereich - Angebote
1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben. 2. Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die von uns angegebenen Preise sind freibleibend. 3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen schriftlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 4. Wir behalten uns Änderungen an den zu liefernden Verkaufsgegenständen vor, soweit diese technisch bedingt sind und keine für den Besteller nachteilige Änderung der Preise, Lieferzeiten oder Funktions- sowie Leistungsdaten der gelieferten Verkaufsgegenstände zur Folge haben.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der schriftliche Auftrag maßgebend inklusive der vertragsbindenden, vom Besteller zu unterzeichnenden Auftragszeichnungen (Layout- und R&I-Zeichnung). Nebenabreden, vorhergehende Korrespondenz oder Vereinbarungen, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder Dokumente des Bestellers sowie Änderungen jedweder Art, insbesondere Mehrleistungen/-Lieferungen sowie vorab unverbindlich angegebene Prozessdaten, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Zusagen und Erklärungen unseres Personals sowie unserer Vertreter. 2. Schutzvorrichtungen werden von uns insoweit mitgeliefert, als dies vertraglich vereinbart ist. 3. Nach Versand unserer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag nur dann nicht zustande, wenn der Besteller schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung nicht in jeder Hinsicht der Bestellung des Bestellers entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge spätestens 7 Kalendertage, nachdem die Auftragsbestätigung bei dem Besteller zugegangen ist, bei uns eingeht. Änderungen nach Ablauf dieser Frist können zu Mehrkosten zu Lasten des Bestellers führen.
III. Preis und Zahlung
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Sollte der Versand nicht näher spezifiziert sein, gelten diese frei verladen ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung und Versicherung. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. 2. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug – wenn nicht vertraglich anders geregelt – binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten. 3. Bei Überschreiten kalendermäßig festgelegter Zahlungsfristen berechnen wir als Verzugsschaden ab Fälligkeit der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basissatz des seit dem 01.10.1999 geltenden Diskontsatzüberleitungsgesetzes. Sofern die Zahlung nicht kalendermäßig bestimmt ist, stehen uns Zinsen nach erster Mahnung zu, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung bedarf. 4. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass die Gegenforderung des Bestellers von uns ausdrücklich oder durch rechtskräftiges Urteil anerkannt worden ist. 5. Schecks oder Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt angenommen, dass die hereingereichten Wechsel diskontfähig sind. Die Begebung von Wechseln schließt die Einräumung von Skonto aus. Alle im Zusammenhang mit der Hereinnahme von Wechseln stehenden Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers. 6. Vertreter, Reisende und Agenten sind nicht zum Inkasso berechtigt, wenn sie nicht rechtsverbindlich schriftlich dazu bestimmt sind. 7. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so sind diese im Zweifelsfall an jedem 1. des Monats fällig. Bleibt der Käufer mit der Zahlung einer Rate oder Teilbeträgen in Höhe einer Rate länger als 10 Werktage im Rückstand, wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig. Er ist ab dem Fälligkeitstag gemäß Ziff. III 3. zu verzinsen. Wir sind berechtigt, in diesem Fall die Rückgabe des Verkaufsgegenstandes zu unserer Sicherheit zu verlangen, ohne dass wir den Rücktritt erklären. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Bezahlung des Gegenwertes unserer Lieferung samt Nebenkosten verpflichtet. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 8. Treten nach dem Absendedatum der Auftragsbestätigung Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ein, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel zu ziehen, so sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet wird. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 9. Maßgebend für die Rechnungsstellung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, es sei denn, es sind andere Konditionen schriftlich vereinbart. 10. Sämtliche Kosten für Zulassungen, Genehmigungen und sämtliche öffentliche Abgaben wie Steuern, Zölle, Stempelkosten, Tüv-Gebühren etc. trägt der Besteller.
IV. Liefertermine
1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Freigabe von Vertragszeichnungen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Jeder technische Änderungswunsch nach Vertragsabschluss kann zu einem neuen Liefertermin führen, entsprechend des betrieblichen Ablaufs zum jeweiligen Zeitpunkt der technischen Änderung. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. 4. Sind wir in Lieferverzug, so ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. 5. Angegebene verbindliche Lieferzeiten verlängern sich, falls Ereignisse höherer Gewalt vorliegen; solche Ereignisse sind insbesondere Streiks jedweder Art, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Epidemien, Pandemien und ähnliche Ereignisse. Diese entbinden uns für die Dauer ihres Vorhandenseins von der Erfüllung der Lieferverpflichtungen; wir sind jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung bei uns oder unseren Unterlieferanten eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 6. Sollten wir aufgrund von Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland und/oder aufgrund von Warnungen bezüglich Epidemien oder Pandemien verhindert sein, die Anlagen zu montieren, in Betrieb zu setzten oder technologisch zu optimieren, so verlängert sich der jeweilige Zeitplan dementsprechend. Es besteht für den Besteller kein Anspruch auf Erstattung von Folgekosten oder Ersatzansprüche. 7. Für etwaige weitere Ansprüche aus Lieferverzug gelten die Regelungen gemäß Abschnitt X. entsprechend.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versendungskosten, Montage und Inbetriebnahme übernehmen sollten. 2. Bei Montage und Inbetriebnahme durch uns stellt der Besteller auf seine Kosten entsprechend vertraglicher Regelung ausreichend Personal, Rohstoffe und Betriebsmittel zur Verfügung. Sollte sich die Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögern, trägt er die uns dadurch entstehenden Mehrkosten. Die von uns zu erbringende Leistung gilt spätestens dann als abgenommen, wenn der Besteller nach der Inbetriebnahme und der Prüfung der Funktionsfähigkeit mit der Maschine bzw. Anlage die Produktion aufnimmt oder nach unserer schriftlichen Aufforderung nicht binnen 8 Werktagen mit uns eine Abnahme-/Übergabeverhandlung durchführt. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Sollte es bei unserer Montage und der Inbetriebnahme zu Verzögerungen kommen, weil vom Besteller zu erbringende Vorleistungen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden, sind wir 14 Tage vor Aufnahme unserer geplanten Arbeiten schriftlich zu informieren. Unterlässt der Besteller die Information, oder erteilt er sie zu spät, gehen die uns dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu seinen Lasten. 3. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers sind wir bereit, den Liefergegenstand gegen Transportschäden zu versichern. 4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft (Absendedatum) auf den Besteller über. Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers den Liefergegenstand einzulagern und ordnungsgemäß zu versichern. 5. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, der Besteller ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Teilen oder Anlagen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen und aufrechterhalten hat. 3. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand vor endgültiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. 4. Der Besteller ist zum Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Besteller auf seinen Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderung übertragen. 5. Wird der verkaufte Gegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts von uns zurückgenommen, ist der Besteller zur spesen- und frachtfreien Rücklieferung desselben verpflichtet. Als Ersatz für entgangenen Gewinn, als Vergütung für den Gebrauch und die Benutzung sowie als Entschädigung für den technischen/merkantilen Minderwert des verkauften Gegenstandes hat er – unter Vorbehalt weiterer Ansprüche – mindestens 20% des Kaufpreises zu zahlen. 6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 7. An allen von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Software behalten wir uns Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwendet werden.
VII. Mängelansprüche
A. Wir übernehmen keine Gewähr für Verschleißteile. Eine Nachlieferung der Verschleißteile erfolgt nur gegen Zahlung. B. Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt X. – Gewähr wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigem Ermessen nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die bei einem Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten (bei Zweischichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme, spätestens aber seit 6 Monaten nach Bereitstellung, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich die Lieferung, die Montage oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt jegliche Gewähr unsererseits spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. 2. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewähr auf die Abtretung der Gewähransprüche, die uns gegen unseren Lieferanten des jeweiligen Fremderzeugnisses zustehen, sofern der Besteller sich insoweit schadlos halten kann. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Gewähr des jeweiligen Lieferers des Fremderzeugnisses nicht zum Erfolg führt, oder wenn der Besteller vergeblich versucht hat, gegen den jeweiligen Lieferer die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Trifft dies nachweislich zu, kommt unsere Gewähr gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes wieder zum Zuge. 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht durch uns zu verantworten sind; b) wenn Edelstahl angreifende Hilfs-, Betriebsstoffe, Reinigungs-, Kühlmittel oder Produkte eingesetzt werden, durch die u.a. die pH-Werte, die Temperaturen oder der Salzgehalt in abträglicher Weise für unsere aus nicht korrodierenden Edelstählen oder lebensmittelgerechten Dicht- und Verbindungsmaterialien hergestellten Produkte geändert werden. 4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands, die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte, soweit uns hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. 7. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. 8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene oder unsachgemäß durchgeführte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 9. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 10. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. 12. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gestellte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Die angemessene Frist beginnt nicht eher, als bis der Mangel anerkannt oder nachgewiesen ist. 13. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X. dieser Bedingungen. Ausgeschlossen sind dabei alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung des Vertragspreises sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
VIII. Pflichten des Bestellers
1. Der Besteller wird uns vor Vertragsabschluss unaufgefordert schriftlich informieren, wenn wir Vorschriften, die im Land oder im Bezirk des Bestellers gelten, zu erfüllen haben. 2. Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung umfassend auf erkennbare Vertragswidrigkeiten zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet Vertragswidrigkeiten und Rechtsmängel spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme der Ware anzuzeigen.
IX. Haftung / Verjährung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leiten-der Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 3. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt X. 1a – e gelten die gesetzlichen Fristen. 4. Mit Abschluß des Vertrages verpflichtet sich der Besteller die im mitgelieferten Betriebsanleitungen und Wartungshinweise strikt zu beachten. Schäden, gleich welcher Art, die auf die Mißachtung von Anleitungen und Hinweisen im Handbuch zurückzuführen sind, hat der Besteller allein zu vertreten. Eine Haftung des Verkäufers besteht insoweit nicht, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die diesbezüglichen Hinweise und Anleitungen falsch oder unzureichend sind. 5. Wir gewährleisten, dass nach Produktionsauslauf eines Verkaufsgegenstandes noch für mindestens 10 Jahre Ersatzteile verfügbar sind. 6. Wir haften nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren, für von dem Besteller mitverursachte Schäden oder für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in die Sicherheitstechnik der gelieferten Ware.
X. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. 2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69aff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. 3. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung unserer Firma zuständig ist. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.